Die Satzung
des Heimat- und Verkehrsvereins Düdinghausen/Hochsauerland e.V.
(Fassung laut Beschluss der Generalversammlung vom 21.09.22)
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen "Heimat- und Verkehrsverein Düdinghausen/ Hochsauerland e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 59964 Medebach-Düdinghausen. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Arnsberg unter der Nummer VR 30118 eingetragen.
§ 2
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, des traditionellen Brauchtums, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder einschließlich des Klimaschutzes, die allgemeine Förderung des
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- durch die Förderung des Erhalts der historischen Gebäude und Gartenanlagen,
- durch Erforschung der Heimatgeschichte zu Dorf und umgebender Landschaft, die Pflege von
Heimat- und Geschichtsbewusstsein, Tradition, Brauchtum und Sprache,
- durch Heimat-Vermittlungsarbeit für Erwachsene und Kinder in Dorf, Museum, Landschaft
- durch Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe von Handreichungen sowie fachspezifischen
Publikationen zur Heimatkunde, Denkmalpflege
- durch Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes
- durch Zusammenarbeit mit anderen Heimatbünden
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein arbeitet mit örtlichen Vereinen im Interesse der gemeinsamen Förderung der
Vereinsziele zusammen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Ordentliches Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen und Vereinigungen werden,
die diese Satzung anerkennen.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung solche Personen
benannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands bestimmt.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich und kann nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Ausgeschlossen werden solche Mitglieder, die den Vereinsinteressen entgegen arbeiten, das Ansehen des Vereins schädigen oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung missachten.
Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen mit den Ausschlussgründen versehenen Bescheid. Über den Ausschluss sind alle Mitglieder schriftlich zu unterrichten.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Woche nach Zugang des Bescheides Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6
Organe des Vereins sind
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beirat
§ 7
Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern.
Gewählte Mitglieder sind:
Vorsitzende(r),
Drechsler(in),
Medienbetreuer(in) und
Kassierer(in).
Die Mitglieder des Vorstandes werden für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Kürzere Amtszeiten sind in Ausnahmefällen mit einem Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder möglich.
Wiederwahl ist möglich. Bis zur Ersatzwahl bleiben ausscheidende Vorstandsmitglieder im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die Vorsitzende, der/die Drechsler(in), der/die Medienbetreuer(in) und der/die Kassierer(in). Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
§ 8
Der Vorstand tritt vierteljährlich, sonst bei Bedarf zusammen.
§ 9
Der Vorstand kann Arbeits- und Fachausschüsse bilden, die die ihnen gestellten Aufgaben nach Weisung des Vorstandes zu erfüllen haben. Vorsitzende(r) eines Ausschüsse ist ein Vorstandsmitglied bzw. ein Beiratsmitglied, welches dazu vom Vorstand gewählt wird.
§ 10
(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich, auch möglich durch E-Mail oder WhattsApp, einzuladen sind. Für in Düdinghausen wohnhafte Mitglieder reicht als Einladung auch eine allen Haushalten zugehende Zeitungsbeilage eines wöchentlich erscheinenden lokalen Blatts (zur Zeit SauerlandKurier) aus. Zusätzliche Anträge
zur Tagesordnung können spätestens in der Jahreshauptversammlung mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder genehmigt werden.
Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist von der Versammlungsleitung zu Beginn der
Mitgliederversammlung festzustellen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Bericht der Kassenprüfer
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
– Die Wahl des/der Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. –
4. Wahl von zwei Kasssenprüfern/Kassenprüferinnen
- Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss. –
5. Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
6. Jede Änderung der Satzung
7. Entscheidung über die eingereichten Anträge
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Auflösung des Vereins
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder sie schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Aus gegebenem Anlass kann der Vorstand die Einberufung von weiteren Mitgliederversammlungen beschließen.
(4) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag, bei seiner/ihrer Verhinderung die
Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Über die Genehmigung der Niederschrift wird in der
nächsten Sitzung beschlossen. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 11
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitglieds für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter/deren Stellverteter(in), einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen nach telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt eine zusätzliche Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
§ 12 Beirat
Zur Erfüllung der unterschiedlichen Aufgaben des Heimatvereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Beirat, der aus bis zu 10 fachkundigen Mitgliedern bestehen soll. Die Wahl der einzelnen
Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes für 3 Jahre auf der Mitgliederversammlung. Der
Beirat steht dem Vorstand bei der Leitung und Abwicklung der Vereinsgeschäfte beratend und
unterstützend zur Seite.
§ 13
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 14
(1) Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Soweit die Mitglieder für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der
nachgewiesenen Auslagen.
In Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit kann der Verein Vergütungen im Rahmen der
Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EstG sowohl an den Vereinsvorstand als auch an andere im ehrenamtlichen Verein Tätige leisten, wobei die Zahlungen nicht unangemessen sein dürfen.
(3) Über die Höhe der zu zahlenden Vergütung entscheidet der Vorstand.
§ 15
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 16
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Medebach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Düdinghausen zu verwenden hat, indem das Vermögen den gemeinnützigen Vereinen zu jeweils gleichen Teilen übertragen wird. Diese Vereine haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Düdinghausen, den 11. März 2023
Horst Frese
(Vorsitzender)
Annegret Eickhoff
(Kassiererin)